Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Geltungsbereich und Definitionen
(1) Diese AGB gelten für alle Verträge über Videoproduktionen und damit verbundene Dienstleistungen zwischen der Ken Fly Videoproduktion (im Folgenden „Ken Fly“) und ihren Auftraggebern.
(2) Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
§ 2 Zahlungsmodell und Zahlungsziel
(1) Die Vergütung erfolgt nach der „Drittel-Regelung“:
(3) Gerät der Auftraggeber in Verzug, gelten die gesetzlichen Bestimmungen über Verzugszinsen.
- 1/3 der Gesamtsumme bei Beauftragung bzw. Beginn der Pre-Production.
- 1/3 der Gesamtsumme unmittelbar vor Drehbeginn.
- 1/3 der Gesamtsumme nach Projektabschluss.
(3) Gerät der Auftraggeber in Verzug, gelten die gesetzlichen Bestimmungen über Verzugszinsen.
§ 3 Eigentumsvorbehalt und Nutzungsrechte
(1) Ken Fly behält sich das Eigentum an allen gelieferten Werkergebnissen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Projekt vor.
(2) Die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung aller Projektphasen.
(3) Standardmäßig werden ausschließlich Rechte für die Nutzung auf Social-Media-Plattformen eingeräumt. Jede darüber hinausgehende Nutzung (TV, Kino, Streaming etc.) erfordert eine schriftliche Zusatzvereinbarung und eine entsprechende Nachvergütung.
(4) Der Name „Ken Fly“ ist als geschäftliche Bezeichnung geschützt.
(2) Die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung aller Projektphasen.
(3) Standardmäßig werden ausschließlich Rechte für die Nutzung auf Social-Media-Plattformen eingeräumt. Jede darüber hinausgehende Nutzung (TV, Kino, Streaming etc.) erfordert eine schriftliche Zusatzvereinbarung und eine entsprechende Nachvergütung.
(4) Der Name „Ken Fly“ ist als geschäftliche Bezeichnung geschützt.
§ 4 Rohmaterial (Raw Footage)
Ein Anspruch des Auftraggebers auf die Herausgabe von Rohmaterial (Raw Footage) besteht nicht. Eine Überlassung erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung und gegen Aufpreis.
§ 5 Reisekosten und Spesen
(1) Für Reisetage wird eine Pauschale von 375 € pro Person berechnet.
(2) Übernachtungskosten und Spesen werden vom Auftraggeber direkt gestellt oder von Ken Fly gegen Beleg ohne Aufschlag weiterberechnet.
(2) Übernachtungskosten und Spesen werden vom Auftraggeber direkt gestellt oder von Ken Fly gegen Beleg ohne Aufschlag weiterberechnet.
§ 6 Risikoverteilung: Wetter und Terminverschiebung
(1) Das Wetterrisiko sowie die Verantwortung für Terminverschiebungen durch den Auftraggeber liegen vollumfänglich beim Auftraggeber.
(2) Ken Fly kann eine angemessene Entschädigung verlangen, wenn der Auftraggeber durch das Unterlassen einer Mitwirkungshandlung (z. B. Bereitstellung von Informationen oder Zugang zum Drehort) in Verzug der Annahme kommt. Entstehende Mehrkosten durch wetterbedingte Verschiebungen werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
(2) Ken Fly kann eine angemessene Entschädigung verlangen, wenn der Auftraggeber durch das Unterlassen einer Mitwirkungshandlung (z. B. Bereitstellung von Informationen oder Zugang zum Drehort) in Verzug der Annahme kommt. Entstehende Mehrkosten durch wetterbedingte Verschiebungen werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
§ 7 Korrekturschleifen
In den Produktionspaketen ist ein festes Stundenkontingent für Korrekturen enthalten. Mehraufwand darüber hinaus wird zum vereinbarten Stundensatz nachberechnet.
§ 8 Abnahme
(1) Die Abnahme erfolgt digital über frame.io.
(2) Der Auftraggeber hat innerhalb von 7 Tagen nach Bereitstellung Feedback zu geben. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung, gilt das Werk als abgenommen.
(2) Der Auftraggeber hat innerhalb von 7 Tagen nach Bereitstellung Feedback zu geben. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung, gilt das Werk als abgenommen.
§ 9 Eigenwerbung (Self-Promotion)
Ken Fly hat das unwiderrufliche Recht, das Material (inkl. Behind-the-Scenes) für Zwecke der Eigenwerbung und des Portfolios auf allen Kanälen zu nutzen.
§ 10 Musik und Lizenzen
(1) Ken Fly übernimmt die Lizenzierung von Musik nur bei eigener Auswahl.
(2) Für vom Auftraggeber bereitgestellte Musik trägt dieser die volle rechtliche Verantwortung.
(2) Für vom Auftraggeber bereitgestellte Musik trägt dieser die volle rechtliche Verantwortung.
§ 11 Retainer-Regelung
(1) Retainer-Verträge haben Laufzeiten von 6, 9 oder 12 Monaten.
(2) Ein 3-monatiger „Kennenlern-Retainer“ ist innerhalb dieser Phase jederzeit kündbar. Ohne Kündigung geht er automatisch in die gewählte Festlaufzeit über.
(3) Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Ende der jeweiligen Laufzeit.
(2) Ein 3-monatiger „Kennenlern-Retainer“ ist innerhalb dieser Phase jederzeit kündbar. Ohne Kündigung geht er automatisch in die gewählte Festlaufzeit über.
(3) Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Ende der jeweiligen Laufzeit.
§ 12 Drohnenflüge und Haftung
(1) Ken Fly setzt unbemannte Luftfahrtsysteme (Drohnen) gemäß den Bestimmungen des LuftVG ein.
(2) Als Halter der Drohne unterhält Ken Fly die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung zur Deckung von Schäden gegenüber Dritten.
(3) Die Haftung für Sach- und Personenschäden richtet sich nach den gesetzlichen Höchstbeträgen des LuftVG.
(2) Als Halter der Drohne unterhält Ken Fly die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung zur Deckung von Schäden gegenüber Dritten.
(3) Die Haftung für Sach- und Personenschäden richtet sich nach den gesetzlichen Höchstbeträgen des LuftVG.
§ 13 KI-Transparenz
Sollte Ken Fly KI-Systeme zur Erzeugung von Inhalten einsetzen, die echten Personen oder Orten täuschend ähnlich sehen, wird dies gemäß den Kennzeichnungspflichten offengelegt.
§ 14 Haftungsbeschränkung
Für andere als durch Drohnen verursachte Schäden haftet Ken Fly nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, sofern keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt wurden.
§ 15 Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Laufen an der Salzach.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.